Hintergrundinformationen zur Hauptforderung

Auf dieser Seite findest du Hintergrundinformationen zur Hauptforderung – und es wird teilweise etwas “technisch”. Wenn du weitergehende Argumente und Nachweise brauchst, wirst du hier fündig. Wenn du dagegen nur einen Kurzüberblick suchst, ist unsere Checkliste wahrscheinlich einfacher

Jedem Inkassobrief liegt irgendeine Forderung zugrunde. Z.B. aus einem Kaufvertrag über Waren, die du online bestellt hast, aus einem Vertrag mit einem Bezahlfernsehsender oder einem sonstigen Abonnement. Die erste Frage muss also sein, ob aus einem Vertrag eine “Hauptforderung” auf Zahlung von Geld entstanden ist. Hier unsere Checkliste:

  • Hast du einen (privatrechtlichen) Vertrag abgeschlossen (z.B. Kauf- oder Bezahlfernsehen-Vertrag)? Kennst du also den Anbieter, den Vertrag und die geltend gemachte Forderung und hast du darüber mit diesem Anbieter Vertrag? Falls du das verneinst, denk nochmal nach – denn ein Vertragsschluss ist natürlich auch online, am Telefon oder “auf der Straße” möglich. 
  • Ist der Vertrag auch wirksam (Normalerweise: ja!)
    Es gibt aber Ausnahmen, zum Beispiel: 
    • Du hast den Vertrag widerrufen (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen nach § 355 BGB). Achtung: Vielleicht bist du nicht oder nicht ordnungsgemäß auf dein Widerrufsrecht hingewiesen worden. Dann kannst du einen Vertrag noch widerrufen. Allerdings erlischt das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage ab Erhalt der Ware oder nach dem Vertragsschluss, auch wenn du nicht über das Widerrufsrecht belehrt worden bist
    • Selten: Der Vertrag ist wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, z.B. bei Verträgen über illegalem Glücksspiel, z.B. Online-Casinos (§ 134 BGB): Die meisten Online-Casinos sind in Deutschland verboten und Anbieter machen sich strafbar – diese Strafnorm gilt auch für ausländische Anbieter, soweit sie ihr Angebot auf den deutschen Markt richten und die Beteiligung am Glücksspiel im Inland ermöglichen (§ 284 StGB; Rock, Cutting the Cash Flow, in: ZfWG SBl. 3/2018. S. 20. ff). 284 StGB ist ein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB, so dass der Spielvertrags nichtig ist. Das kann u.U. auch auf die Kreditkartenabrechnung durchschlagen, so dass in diesme Fall auch die Kartenschulden nur z.T. durchsetzbar sind (§ 284 StGB; Rock, Cutting the Cash Flow, in: ZfWG SBl. 3/2018. S. 20. ff). 
    • Seltener: Der Vertrag ist wegen Wucher/Sittenwidrigkeit nichtig (§ 138 BGB), z.B. bei Wucherdarlehen, oder wenn es sonst “mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist” (z.B. BGH, Urteil vom 29.06.2005 – VIII ZR 299/04 https://openjur.de/u/204886.html). Allerdings gelten z.B. für Darlehen in Deutschland keine festen Höchstzinssätze, bei deren Überschreiten ohne weiteres Zinswucher anzunehmen wäre. Zinswucher liegt nach der Rechtsprechung des BGH nur vor, wenn
      • Objektiv ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht (also der Vertragszins relativ um 100% oder absolut um 12% über dem Marktzins liegt). Schwierig ist hierbei, den “risikoadjustierten” richtigen Marktzins, gegen den man vergleichen müsste, zu finden. 
      • Subjektiv der Darlehensnehmer sich nur aufgrund seiner wirtschaftlich schwächeren Position, Rechtsunkundigkeit oder Geschäftsungewandtheit auf den Vertragsschluss eingelassen hat und der Darlehensgeber dies erkennt oder aber er sich dieser Kenntnis leichtfertig verschließt. Letzteres in der Regel nur schwer zu beweisen. 
    • Du wurdest bei Vertragsschluss arglistig getäuscht (§ 123 BGB) – dann kannst du innerhalb einer Jahresfrist den Vertrag anfechten 
  • Manchmal  gibt es sonstige Einreden/Einwendungen gegen den Anspruch, z.B. Verjährung der Hauptforderung, § 214 BGB. Ist eher die Ausnahme
  • Der Anspruch kann erloschen sein, z.B. wenn die Forderung bereits erfüllt ist (Wichtigster Fall: Du hast bereits bezahlt) oder wenn du wirksam vom Vertrag zurückgetreten bist (§§ 346, 349 BGB)
  • Allgemeiner Hinweis: Über die Forderung muss grundsätzlich auch eine ordnungsgemäße und fehlerfreie Rechnung erstellt worden sein. Liegt gar keine Rechnung vor, oder ist diese komplett undeutlich oder grob fehlerhaft, musst du möglicherweise auch (noch) nicht zahlen. Ist eher eine Ausnahme! 
Quellen: Göbel, Inkassokosten, 2016 S 96 ff.; Hartung/Schons/Enders, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Kommentar, 2017; Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2017; Jäckle/Zimmermann, Prüfungsschema: Erstattungsfähigkeit, 2016 unter http://fsb-bremen.de/amfiles/Pruefungsschema_Inkassokosten _des_AK_InkassoWatch_Endfassung-15_04_2016.pdf 

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