Für viele Menschen ist er ein echtes Schreckgespenst: der Gerichtsvollzieher. Ein Besuch vom Gerichtsvollzieher gilt für viele Menschen in Deutschland als Zeichen, dass im Leben des “Schuldners” eine ganze Menge falsch gelaufen sein muss. So hat der Gerichtsvollzieher es zu einer gewissen “Berühmtheit” gebracht – nicht selten wird er mit schlechten Finanzentscheidungen und den Gefahren von Armut im Alter, bei Arbeitslosigkeit oder im Fall einer schweren Erkrankung in Verbindung gebracht.

Stellt sich die Frage, was dran ist am Mythos vom Gerichtsvollzieher, der auf einmal vor der Tür steht und die Wohnung leer räumt – oder den sprichwörtlichen Kuckuck am Eigentum eines Schuldners anbringt. Wir haben hier die wichtigsten Fakten rund um das Thema für Dich zusammengetragen.

Was darf der Gerichtsvollzieher (nicht)?

Der Gerichtsvollzieher ist ein Justizbeamter, der unparteiisch handeln muss. Seine Hauptaufgabe besteht in der Pfändung frei beweglicher Güter – allerdings hat er noch eine ganze Reihe weiterer Aufgaben, die das Beschäftigungsfeld eines Gerichtsvollziehers spannend und abwechslungsreich gestalten können. Zu seinen Tätigkeiten gehören beispielsweise:

  • die Abnahme und Zustellung einer Vermögensauskunft
  • die Vermittlung zum Versuch, eine gütliche Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner herbeizuführen
  • die Zwangsräumung von Wohnungen
  • die Einholung von Auskünften Dritter, wenn es um die Vermögenswerte eines Schuldners geht
  • die Eintragung eines Schuldners in das sogenannte Schuldnerverzeichnis
  • notwendige Abfragen bei anderen Behörden im Rahmen der Amtshilfe

 

Hinweis: Der Gerichtsvollzieher hat nichts mit der Pfändung laufender Forderungen beispielsweise im Zuge einer Konten- oder Gehaltspfändung zu tun. Diese wird direkt vom Gericht vorgenommen und liegt nicht im Zuständigkeitsbereich eines Gerichtsvollziehers.

 

Was muss passieren, damit es zum Besuch vom Gerichtsvollzieher kommt?

Der Gerichtsvollzieher ist ein unparteiischer Justizbeamter, der allerdings im Auftrag der Gläubiger unterwegs ist. Das bedeutet, dass er von einem Gläubiger entsprechend beauftragt werden muss. Damit eine solche Beauftragung erfolgen kann, müssen allerdings eine ganze Reihe von Erfordernissen erfüllt sein.
Grundvoraussetzung für ein Tätigwerden ist das Vorliegen eines entsprechenden Auftrags. Hierzu muss ein Gläubiger ein recht umfangreiches Formular für das Gericht ausfüllen und dort einreichen. Dabei muss er auch nachweisen, dass seine Forderung wirklich gerechtfertigt ist. Eine einfache Rechnung oder eine Mahnung reichen dafür nicht aus. Die Forderung muss “tituliert” sein. Das ist sie, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

  • Es muss ein gerichtliches Urteil zu der Forderung vorliegen
  • Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs hast du die Forderung anerkannt
  • Es wurde vonseiten eines Gerichts ein Vollstreckungsbescheid erlassen
  • Es besteht ein notarielles Schuldanerkenntnis

Gibt es tatsächlich einen solchen Titel, muss dieser dem Schuldner “zugestellt” werden. Das passiert in der Regel noch bevor der Gerichtsvollzieher so richtig tätig wird – die Zustellung kann allerdings auch über den Gerichtsvollzieher selbst erfolgen. In diesem Fall kann er direkt nach Zustellung des vollstreckbaren Titels zur Vollstreckung schreiten.

Was darf der Gerichtsvollzieher tatsächlich (nicht) pfänden?

Ist es tatsächlich so weit, dass Besuch vom Gerichtsvollzieher ansteht, dann hat er auch recht weitreichende Pfändungsbefugnisse – allerdings nicht so weitreichende, wie viele Menschen meinen. Denn jedem Schuldner muss ausreichend Barvermögen verbleiben, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. Auch das allgemeine Lebensminimum – also Möbel, Kleidung, Haushaltsgeräte, aber auch ein Fernseher oder ein Computer darf er nicht pfänden.
Handelt es sich bei einem Fernseher beispielsweise um ein besonders teures Luxusgerät, kann er diesen pfänden. Dann muss er allerdings für einen kostengünstigen Ersatz sorgen – es sei denn, Du hast im Schlafzimmer oder irgendwo sonst im Haus noch einen weiteren Fernseher stehen. Schmuck darf der Gerichtsvollzieher pfänden, ausgenommen Eheringe.
Auch eine sogenannte Taschenpfändung kann er vornehmen. Das bedeutet, Du musst ihm wahrheitsgemäße Angaben über das im Haushalt vorhandene Bargeld machen. Dieses kann dann gepfändet werden. Weiteres findest du im Ratgeber der Schuldnerberatung.de.

 

Hinweis: Es bringt gar nichts, einen Gerichtsvollzieher einfach nicht ins Haus zu lassen. Denn im Zweifel kehrt dieser mit einem Gerichtsbeschluss wieder und kann sich im äußersten Notfall sogar mit polizeilicher Gewalt Zutritt zu Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus verschaffen. Die Kosten für die Türöffnung zahlst in diesem Fall übrigens Du als Schuldner.

Solltest du Ratenzahlung anbieten, wenn sich der Gerichtsvollzieher angekündigt hat?

 Liegt ein vollstreckbarer Titel vor und hat der Gerichtsvollzieher sich bereits angekündigt, solltest du schnellstmöglich ein Gespräch bei einem Rechtsanwalt oder bei der Schuldnerberatung vor Ort suchen. Wenn der Gerichtsvollzieher kommt, lass dir den Dienstausweis zeigen. Wird eine Vermögensauskunft gefordert, solltest du diese wahrheitsgemäß abgeben. Über Kontostand, Arbeit, Arbeitslosigkeit oder andere Daten brauchst du aber keine Auskünfte zu geben (es sei denn, eine formelle Vermögensauskunft wird gefordert).

Grundsätzlich ist das erste Ziel eines jeden Gerichtsvollziehers aber das Herbeiführen einer gütlichen Einigung. Mache ggf. selber ein Angebot für eine Ratenzahlung – in den meisten Fällen wird dann beim Besuch vom Gerichtsvollzieher gar nicht mehr nach pfändbaren Gegenständen gesucht. 

Hinweis: Schuldner, die völlig überschuldet sind und nicht mehr in der Lage sind, eine Ratenzahlung zu leisten, können im Rahmen einer Privatinsolvenz eine Restschuldbefreiung erlangen. Ist einmal das Insolvenzverfahren eröffnet, können einzelne Gläubiger Forderungen auch nicht mehr beitreiben lassen.

Dies ist ein Gastbeitrag von Schuldnerberatung.de.

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