Mahnbescheid? Was du beachten musst!

Hast du einen Mahnbescheid bekommen? Das ist in der Regel nicht gut. Aber wenn Du eine Rechnung nicht bezahlst, musst du damit rechnen, dass dein Vertragspartner oder sein Inkassounternehmen irgendwann ein gerichtliches Verfahren einleitet. Das Inkassounternehmen hat dabei die Wahl zwischen zwei Verfahrenswegen, dem Klageverfahren und dem “Mahnbescheid”. Inkassounternehmen wählen in der Regel den Inkasso Mahnbescheid. In diesem Artikel erläutern wir den Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens, was ein Mahnbescheid ist, wozu der Vollstreckungsbescheid dient und wie du Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen kannst.

Mahngericht und Inkasso Mahnbescheid 

Beim gerichtlichen Mahnverfahren muss zunächst jemand einen Mahnantrag einreichen. Das geht papierhaft (Antragsformular gibts im Schreibwarenladen), meist aber elektronisch direkt an das für sein Bundesland zuständige Zentrale Mahngericht. Viele Inkassounternehmen nutzen diese Möglichkeit zur elektronischen Übertragung ans Mahngericht. Natürlich hätte man auch die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. 

Das Mahngericht prüft nach Übermittlung des Antrags (nur) die Vollständigkeit des Antrags. Vor allem die Adresse, die Forderung  und der Schuldner müssen genau genug bestimmt sein. Das Mahngericht prüft aber  nicht die inhaltliche Berechtigung der Forderung. Sondern schickt dir einfach einen “Mahnbescheid” per Post. 

Wichtig: Nachdem du so einen Mahnbescheid erhalten hast, hast du genau zwei Wochen Zeit, um Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Einzureichen ist der Widerspruch schriftlich bei dem Gericht, das den Mahnbescheid verschickt hat. Du musst dazu das Formular, das dem Mahnbescheid beiliegt, verwenden.

Oder: Alternativ die Forderung innerhalb der zwei Wochen bezahlen. 

Sind die Forderung und vor allem auch die vorgerichtlichen Kosten komplett berechtigt, solltest du keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Denn sonst müsstest du die zusätzlichen Kosten für das Gerichtsverfahren und den weiteren Verzug tragen. Dazu solltest du dir aber 100% sicher sein, dass sowohl die (Haupt-)Forderung als auch die Kosten in voller Höhe bestehen. 

Das kannst du hier oder auf den Seiten der Verbraucherzentrale prüfen lasssen. Auf jeden Falls raten wir dir, das schnell zu erledigen. Du solltest dir den Tag notieren, an dem die 2-Wochenfrist abläuft, damit du nicht einfach vergisst, den Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. 

Widersprichst du dem Mahnbescheid, bleiben dem Gläubiger zwei Möglichkeiten: Entweder erkennt er den Widerspruch an und verzichtet auf seine Forderung, oder er erhebt Klage, um seinen Anspruch durchzusetzen. Einige Inkassounternehmen gehen allerdings nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid zunächst mal “zurück auf Los” und versuchen, dich durch mehr oder weniger bedrohlich formulierte Schreiben zur Rücknahme deines Widerspruchs zu bewegen. Nicht einschüchtern lassen. Und Achtung – diese Rücknahme wäre endgültig! 

 

Weiterer Ablauf Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung (Vollstreckungsbescheid)

Wenn du einen Mahnbescheid erhalten und nicht rechtzeitig Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben hast, so erlässt das Gericht nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist auf zusätzlichen Antrag des Antragstellers hin auf der Grundlage des Mahnbescheids einen sogenannten Vollstreckungsbescheid.Der Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid muss innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden, da der Mahnbescheid ansonsten seine Gültigkeit verliert.

Wichtig: Der Vollstreckungsbescheid wirkt ähnlich ist wie ein Urteil, aus dem das Inkassounternehmen mit Gerichtsvollzieher usw Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen dich einleiten kann.  Der Vollstreckungsbescheid ist nämlich ein “vollstreckbarer Titel”, aus dem 30 Jahre lang vollstreckt werden kann. Auch gegen einen Vollstreckungsbescheid kann man sich theoretisch noch wehren, das ist aber deutlich komplizierter als beim Mahnbescheid. Daher solltest du im Zweifel immer gegen den Mahnbescheid vorgehen (siehe oben).

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