Bußgeld und Inkasso aus dem Ausland – muss ich zahlen?

Vor kurzem bekam Martin* Post aus Italien. Keine verspätete Postkarte, kein Souvenir, sondern eine Art Bußgeldbescheid vom Inkassounternehmen. No bene. Angeblich hatte sie ein paar Euro Autobahn-Mautgebühren nicht gezahlt. Natürlich sollte Martina nun – inklusive diverser Gebühren – deutlich mehr bezahlen. Jedes Jahr erhalten viele Urlauber solche Briefe vom Inkasso wegen Bußgeld aus dem Ausland. Und viele Fragen sich: Ist das ein seriöses Unternehmen, das mir da schreibt? Wie soll ich mit so einer Zahlungs­aufforderung  umgehen? Kann ich Einspruch einlegen oder sonstige Rechtsmittel einlegen? Auch, weil grade Reisezeit ist, klären wir in diesem Blog einige dieser Fragen für ausgewählte “Reiseländer”:

Sind “echte” Bußgeldbescheide aus dem Ausland in Deutschland überhaupt durchsetzbar?

Klare Antwort: Jein. Kommt drauf an. Und zwar auf den Bescheid, das jeweilige Land, die Höhe des Bussgeldes, die Verfahrensart … ist also – mal wieder – nicht ganz so einfach. Aber der Reihe nach: Einerseits gilt seit 2010, dass in Deutschland ein gültiger Bußgeldbescheid aus dem EU-Ausland durchgesetzt werden können muss. Andererseits gilt dies nur unter strengen Voraussetzungen. So muss der Bußgeldbescheid über das Bundesamt für Justiz in Bonn weiter geleitet werden.

Meist kann ein ausländischer Bußgeldbescheid in Deutschland vollstreckt werden, wenn es sich um einen EU-Mitgliedsstaat handelt und die Geldbuße inklusive der Gebühren die Bagatellgrenze von 70 Euro erreicht. Aus Holland kriegt man auf diesem Weg relativ häufig Post, aus Italien nicht so oft. Bußgelder aus Nicht-EU-Ländern (z.B. Schweiz, Norwegen, UK) können in Deutschland dagegen auf diesem Weg nicht vollstreckt werden.

Kann das Ausland neben “öffentlichen” Bußgeldbescheiden auch private Inkassounternehmen einsetzen?

Das kommt drauf an, welche Forderungen geltend gemacht werden. Wir sind der Meinung, dass “öffentliche” Forderungen von Ausländern in Deutschland mit Inkasso gar nicht durchsetzbar sind. Öffentliche Bußgelder dürfen nämlich in Deutschland nur über das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn vollstreckt werden. Dafür müsste sich also z.B. eine italienische Kommune an das italienische Justizministerium wenden, das dann ein Ersuchen an das BfJ stellt. Die deutschen Behörden treiben dann das Geld ein, dürfen das aber auch behalten(!) – daher wird v.a. von italienischen Gemeinden selten von dieser Vorgehensweise Gebrauch gemacht.

Trotzdem beauftragen vor allem italienische Kommunen gerne private Inkasso-Unternehmen. Auf diesem Weg umgeht die Kommune das BfJ, bekommt das Bußgeld und vermeidet ein komplexes Verfahren. Natürlich verdient auch das Inkasso-Büro an den Gebühren. Wer zahlt? Na: Du.

Jedes Jahr werden daher hunderttausende von Inkasso Briefen wegen “öffentlicher” ausländischer Forderungen in Deutschland von Inkassounternehmen versendet. In der Regel spekulieren die Absender auf eine freiwillige Zahlung – und setzen oft auf die Angst der Betroffenen vor Vollstreckungsmaßnahmen. Oder bei Wiedereinreise ein deutlich höheres Bußgeld zahlen zu müssen.

Was ist, wenn der Verstoß schon sehr lange zurückliegt?

Eine Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung ist grundsätzlich zulässig, solange sie nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht verjährt ist. Eine Verjährung nach deutschem Recht spielt allerdings auch eine Rolle, wenn nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides drei bzw. fünf Jahre verstrichen sind

Das ist ja viel teurer als in Deutschland! Muss ich das alles bezahlen?

Die Höhe der ausländischen Geldstrafe wird grundsätzlich auch in Deutschland akzeptiert. Es können also auch ausländische Bescheide vollstreckt werden, die in dieser Höhe für dasselbe Verhalten in Deutschland nicht ergangen wären. Das gilt v.a. für Straßenverkehrsverstöße.

Wer 21 km/h schneller unterwegs ist als erlaubt, kommt in Deutschland mit 70 Euro davon. In Italien werden gleich ca 200 Euro fällig, in Norwegen 500 Euro und mehr.

Kann ich das Bußgeld vom Auslands Inkasso jetzt einfach wegschmeissen?

Eher nein. Bußgelder aus dem Ausland sollte man aus einem anderen Grund ernst nehmen: Denn abhängig vom Land kann die Forderung aus einem Bußgeld im Ausland auch bei der Wiedereinreise vollstreckt werden. Wenn du also planst, mit dem gleichen Kennzeichen demnächst wieder in das gleiche Land zu fahren, im Hotel eine Registrierungspflicht besteht oder du gelegentlich mal in Polizeikontrollen gerätst, kann dein Urlaub schnell deutlich teurer werden…

Also: Einfach Zahlen?

Auch nicht. Sondern bei Zustellung über das Bundesamt für Justiz genau (und schnell!) prüfen, ob der Bescheid rechtmäßig ist und die Verfahrensvoraussetzungen eingehalten wurden. Dann entweder innerhalb der 2-Wochen-Frist ggü dem Bundesamt für Justiz widersprechen. Das Bundesamt für Justiz hilft dem Einspruch ab oder gibt das Verfahren an das zuständige Amtsgericht ab, in der Regel an das für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständige Amtsgericht. Das Gericht prüft dabei aber nur die Zulässigkeit des Einspruchs, die Bewilligungsentscheidung des Bundesamt für Justiz – das ausländische Verfahren wird inhaltlich in Deutschland nicht überprüft. Oder zahlen, vor allem, wenn man dir einen Rabatt bei Sofortzahlung anbietet.

Wenn du dir sicher bist, dass das Bußgeld aus dem Ausland mit Inkasso nicht durchsetzbar ist, solltest du der Forderung unbedingt schriftlich und per Einschreiben widersprechen! Vorlagen findest du wie immer in unserem Downloadbereich.

Weitere Infos zu Bußgeld, Ausland, Inkasso und Vollstreckung

Weiterführende Informationen zu Bußgeld, Ausland, Inkasso und Vollstreckung findest du beim Bundesamt für Justiz und – speziell für Bußgeldern mit Verbindung zum Straßenverkehr – auch beim ADAC.

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