Welche Inkassokosten und Mahngebühren du wirklich zahlen musst!

 

Erste Veröffentlichung am 22.2.2020, bearbeitet am 17.06.2020

Wenn du deine Rechnungen nicht pünktlich bezahlst, erhält früher oder später Post. Entweder vom Lieferanten/Anbieter oder dessen Inkassounternehmen/Rechtsanwalt. Typischerweise enthält so ein Inkassoschreiben die Aufforderung, neben der (Haupt-)Forderung auch noch diverse Kosten für Inkasso und Mahnkosten zu übernehmen. Der Schreibstil ist robust, die Kosten sind knackig, und du fragst dich vielleicht: Dürfen die das? Der folgende Beitrag enthält Antworten auf die Fragen: Ob und wann du überhaupt Inkassokosten und Mahngebühren bezahlen musst. Welche konkreten Mahnkosten und Inkassogebühren im Einzelnen der Höhe nach erlaubt sind. Was du daher (nicht) zahlen solltest. Und ob du z.B. auch dann zahlen musst, wenn du ein Inkassoschreiben ohne Mahnung erhalten hast. 

Warum muss man überhaupt Kosten für Inkasso und Mahnung zahlen?

Vorweg: Berechtigte Forderungen musst du natürlich bezahlen. Zum Beispiel, wenn du Waren online bestellt oder wirksam einen Pay TV-Vertrag abgeschlossen hast.

Und wenn du mit so einer Zahlung “spät dran” warst, musst du grundsätzlich auch die Kosten fürs “Geldeintreiben”übernehmen. Zum Beispiel durch ein seriöses Inkassounternehmen. So ist die Rechtslage in Deutschland.

Die Voraussetzungen, dass du Mahngebühren und Inkassokosten tragen musst, sind: 

  • Die einzuziehende Forderung besteht zu Recht
  • Die Forderung war fällig und du warst im Verzug 
  • Das Inkassounternehmen ist seriös/eingetragen 

Aber auch wenn diese Voraussetzungen vorliegen, solltest du trotzdem genau prüfen, ob die Höhe der im Einzelnen geltend gemachten Inkassokosten in Ordnung ist. Denn einige Inkassounternehmen sind kreativ, wenn es um die Erfindung von neuen Gebühren geht: Mahngebühren, Reaktivierungsgebühren, Titulierungsvergütungen, Vernunftappellgebühren,  Ermittlungsgebühren, Wiederauflebensgebühren, Bonitätsanfragegebühren, Bearbeitungskosten, Kontoführungsgebühren, Stundungsgebühren und  Hausmeisteranfragegebühren sind nur einige Beispiele für solche „Phantasiegebühren”. Trotz der beachtlichen Kreativität, die hinter einigen dieser Gebühren steckt, musst du die meisten dieser Phantasiegebühren nicht zahlen.

Bestehen der “Hauptforderung”

Jedem Inkassobrief liegt irgendeine (Haupt-)Forderung zugrunde. Z.B. aus einem Kaufvertrag über Waren, die du online bestellt hast, aus einem Vertrag mit einem Bezahlfernsehsender oder einem (sonstigen) Abo. Ob du einen solchen Vertrag tatsächlich abgeschlossen hast, kannst du selber am besten beurteilen. Die Frage nach der Wirksamkeit deines Vertrages kann in Ausnahmefällen etwas kniffliger sein. Wir haben dazu eine Checkliste erstellt, die du hier aufrufen kannst:

 

Falls du dir sicher bist, dass du weder Anbieter noch (Haupt-)Forderung kennst, könnte ein Betrugsversuch vorliegen (Achtung: mögliche Abzocke!). Dann solltest du unsere Checkliste zur Frage nach der Seriösität des Inkassounternehmen prüfen. 

Hinweis: Über die Forderung muss grundsätzlich auch eine ordnungsgemäße und fehlerfreie Rechnung erstellt worden sein. Hast du keine Rechnung erhalten, oder ist diese komplett undeutlich oder komplett fehlerhaft, musst du möglicherweise auch (noch) nicht zahlen. Weiterführende Hinweise gibt es in unserem “Deep Dive” zur Hauptforderung.

Fälligkeit und Verzug

Nur, weil eine Forderung gegen dich besteht, musst du noch nicht automatisch auch Mahngebühren noch Inkassokosten zahlen. Die (Haupt-)forderung muss nämlich auch fällig und zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassounternehmens “in Verzug” gewesen sein, damit Mahn- und Inkassogebühren berechnet werden können. 

Fälligkeit

Normalerweise sind Forderungen sofort fällig. Das hängt aber im Einzelnen von den Vereinbarungen im Vertrag, AGB und Gesetz ab (z.B. für Werkverträge § 641 BGB). Besser nochmal nachschauen, was vereinbart wurde. Und ob du die vertraglich vereinbarte (Gegen-)Leistung erhalten hast. Also zum Beispiel die (richtige und mangelfreie) Kaufsache. 

Verzug

Du gerätst dann in “Verzug”, wenn du trotz Mahnung – oder eines “gleichwertigen Ereignisses” – nicht bezahlt hast. Eine Mahnung  ist eine eindeutige und bestimmte Aufforderung zur Zahlung, z.B. „Bitte zahlen Sie innerhalb von 2 Wochen“. Die Mahnung muss in jedem Fall nach Fälligkeit erfolgen und dir auch zugegangen sein. Hierfür ist der Gläubiger darlegungs- und beweispflichtig. Bestimmte Ereignisse wirken “wie eine Mahnung”. Zum Beispiel gerätst du 30 Tage nach Erhalt einer Rechnung „automatisch“ in Verzug, wenn hierauf in der Rechnung ausdrücklich hingewiesen wurde. In diesem Fall muss dir natürlich die Rechnung zugegangen sein. 

Es kann also auch Situationen geben, wo du ein Inkassoschreiben ohne Mahnung erhalten kannst. Dazu unten mehr. Das ist aber die Ausnahme. Und du solltest genau überprüfen, ob in so einem Fall tatsächlich “Verzug” vorlag. Das kannst  zum Beispiel anhand dieser Checkliste prüfen: 

Seriöses Inkassounternehmen 

Nur registrierte Inkassounternehmen dürfen in Deutschland Inkassokosten geltend machen. Natürlich sind die meisten Inkassounternehmen in Deutschland registriert – und komplett seriös. Aber es gibt gelegentliche Betrugsversuche. Es lohnt sich also zu schauen, ob der Absender des Schreibens in Deutschland als Inkassounternehmen registriert ist. Ob eine Registrierung vorliegt, kann man unter dem “Rechtsdienstleistungsregister” online prüfen:

rechtsdienstleistungsregister.de

(dort „Onlinedienste“ anklicken, dann „rechtsdienstleistungsregister“).
Ansonsten kannst du auch unsere Checkliste verwenden, um mögliche Betrugsversuche zu identifizieren.

Höhe von Mahngebühren und Inkassokosten

Wenn das Inkassounternehmen seriös, die (Haupt-)Forderung berechtigt und du tatsächlich “spät dran” warst (also Fälligkeit und Verzug der Hauptforderung vorlagen), solltest du trotzdem checken,  ob die Höhe der im Einzelnen geltend gemachten Inkassokosten tatsächlich in Ordnung ist. Die Höhe der Kosten ist nämlich begrenzt:

 Höhe von  Mahngebühren

Für Mahngebühren gibt es keine gesetzliche Grenze. Aber die Gerichte haben Grundsätze entwickelt, was die Höhe von  Mahngebühren betrifft. Danach darf das Unternehmen nur die tatsächlichen “direkten” Kosten in Rechnung stellen, die unmittelbar durch die Mahnung anfallen (also Papier, Print und Porto). 2 bis 3 Euro Mahngebühr gehen in der Regel in Ordnung (z.B. OLG München, v. 28.07.2011, Az. 29 U 634/11, LG Frankenthal (Pfalz), v. 18. Dezember 2012, Az. 6 O 281/12, LG Hamburg vom 6. Mai 2014, Az. 312 O 373/13, LG Düsseldorf, v. 11. Januar 2017, Az. 12 O 374/15, LG Leipzig, v. 30. April 2015, Az. 8 O 2084/14, OLG Düsseldorf, v. 13. Februar 2014, Az. I-6 U 84/13). Weitere Rechtsprechung und Beispiele findest du z.B. bei Finanztip.de

Höhe von Inkassokosten

Ob Inkassokosten in der konkret geltend gemachten Höhe berechtigt sind, richtet sich seit einigen Jahren nach dem RVG. Für außergerichtliche Inkassodienstleistungen sind nur Vergütungen erstattungsfähig, die Vergütung eines Anwalts nach RVG nicht übersteigen (§ 4 Abs 5 RDGEG). Das bestimmt zwar nur das Maximum an Inkassogebühren, aber viele Inkassounternehmen rechnen einfach diese Maximalgebühren nach RVG ab. Danach sind vor allem folgende Gebühren und Kosten grundsätzlich zulässig: 

  • Geschäftsgebühr von 0,5 – 1,3 auf die Werte der RVG-Gebührentabelle. Allerdings empfehlen wir Gebühren, die deutlich über den 0,5-Gebührensatz hinaus gehen, nicht zahlen.  Mehr als 0,9 würden wir zurückweisen, es sei denn, dein Fall war aus irgendwelchen Gründen extrem komplex. Für eine unbestrittene Forderung bis 50 € darf sogar nicht mehr als 30,00 € verlangt werden.
Bei der Geschäftsgebühr kannst du also oft fast die Hälfte der Gebühren “einsparen
  • Telefon- und Portokosten: Diese Auslagen können im Inkassoverfahren als zusätzliche Kosten geltend gemacht werden, aber nur bis zu einer Höhe von maximal 20 Euro.
  • Außerdem sind bestimmte Auslagen gesondert abrechenbar, z.B. EMA-Anfragen, Kosten der Aufenthaltsermittlung. Allerdings muss das Inkassounternehmen die Höhe der Kosten nachweisen. 
  • Sonstige Kosten sind nur in Ausnahmefällen gerechtigt. Da einige Inkassounternehmen recht “kreativ” sind, wenn es um die Erfindung von neuen Gebühren geht – zum Beispiel mit Wiederauflebensgebühren, Bonitätsgebühren, Bearbeitungskosten, Kontoführungsgebühren, Stundungsgebühren, Reaktivierungsgebühren, Titulierungsvergütungen, Vernunftappellgebühren, haben wir weitere Details in diesem Deep-Dive zusammengestellt, die du hier findest.

Sonderfälle

Eigeninkasso

Treibt das Inkassounternehmen nach einem Forderungskauf “seine” Forderung auf eigene Rechnung selbst ein, darf er dem säumigen Schuldner nur seinen eigenen, tatsächlich entstandenen Sachaufwand in Rechnung stellen. Konkret sind das die Kosten für Papier, Kuvertierung und Porto. Dagegen sind Allgemeine Verwaltungskosten, Personalkosten, Kosten für die EDV oder Bearbeitungsgebühren nicht abrechenbar. Das gilt aber nur, wenn das Inkassounternehmen eine Forderung endgültig gekauft (Factoring). Anders ist es bei der Abtretung “zum Zwecke der Einziehung” – dort gibt es grds. weiterhin die Möglichkeit, Inkassokosten geltend zu machen. Ein Problem ist dabei, dass du nur schwer erkennen kannst, ob eine Inkassozession oder Factoring vorliegt. In beiden Fällen besteht eine Abtretung, die Details kennen aber nur Inkassounternehmen und Anbieter. Hier wird es oft schwierig, den Gebühren zu widersprechen. Zum Thema Konzerninkasso findest du hier mehr Informationen.

Kostendoppelung mit Anwalt und Inkasso 

Bisher wurde häufig zusätzlich zu einem Inkasso auch noch ein Anwalt eingesetzt. Eine solche Kosten-Doppelung durch Inkassounternehmen plus Rechtsanwalt ist ab dem 1.10.2021 nicht mehr erlaubt. Sämtliche Kosten können nur noch in der Höhe verlangt werden, als wenn nur der Anwalt tätig geworden wäre. Nur in Ausnahmefällen darf zusätzlich ein Anwalt eingeschaltet werden. Ein möglicher Grund wäre, dass du nach der Beauftragung des Inkassounternehmens die Forderung bestreitest und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gibt.
Weitere Details zu Kostendoppelung und allgemein zu Inkassokosten findest du in unserem Blog.

Inkassokosten bei Inkasso ohne Mahnung?

Normalerweise solltest du die Leistung, eine (ordnungsgemäße) Rechnung und eine Mahnung vom Lieferanten erhalten, bevor du einen Brief vom Inkasso bekommst. Wir hatten weiter oben aber schon erklärt, dass bestimmte Ereignisse “wie eine Mahnung” wirken. Zum Beispiel muss man nicht extra mahnen, wenn vertraglich für die Zahlung eine Zeit “nach dem Kalender bestimmt ist”.

Vor allem gerät man spätestens 30 Tage nach Erhalt einer Rechnung  „automatisch“ in Verzug, wenn hierauf in der Rechnung ausdrücklich hingewiesen wurde. Diese Rechnung musst du aber auch erhalten haben. Und für den Zugang dieser Rechnung bist nicht du, sondern das Inkassounternehmen bzw. dessen Auftraggeber beweispflichtig.

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