Hintergrundinformationen zur Höhe der Inkassokosten

Erste Veröffentlichung am 22.2.2020, bearbeitet am 17.06.2020

Auf dieser Seite findest du Hintergrundinformationen zur Höhe der Inkassokosten und es wird teilweise etwas “technisch”. Aber wenn du weitergehende Argumente und Nachweise brauchst, wirst du hier fündig. Wenn du dagegen nur einen Kurzüberblick suchst, ist unsere Checkliste wahrscheinlich einfacher

 

Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten eines Inkassounternehmens dem Grunde nach 

  • Bestehen einer fälligen Hauptforderung und Verzug im Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassounternehmens – Siehe Checkliste und Deep-Dive Hauptforderung. 
    Falls nein: Grundsätzlich keine Inkassokosten
  • Inkassounternehmen  ist im Rechtsdienstleistungsregister  eingetragen. (Nachzuprüfen über: www.rechtsdienstleistungsregister.de/).
    Falls nein: Keine Inkassokosten, da der Inkassoauftrag des Gläubigers nach § 134 BGB nichtig ist. 
  • Zahlungsaufforderung des Inkassounternehmen  entspricht den Darlegungs- und Informationspflichten des § 11a RDG. 
  • Dem Inkassobrief lag eine  Vollmacht des “Anbieters” bei (also z.B. des Onlineshops, Telekommunikations- oder Bezahlfernsehenunternehmens, um dessen Leistung es geht). Die einfache Behauptung, beauftragt worden zu sein,  ist nicht ausreichend. Stattdessen ist der Nachweis durch eine schriftliche Vollmacht zu erbringen, die mit einer lesbaren Unterschrift auch den Aussteller erkennen lässt. Die schriftliche Vollmacht ist grds. Auch im Original vorzulegen. Eine Fotokopie oder eine von einem Rechtsanwalt „beglaubigte Abschrift“ genügen nicht. Fehlt es daran, kannst du die Forderung zurückweisen (siehe Checkliste)
  • Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassounternehmens hatte der Gläubiger keine Anhaltspunkte, dass Du 
    • a) zahlungsunwillig bist: Z.B. ernsthaft die Leistung verweigert hat, das Nichterhalten der Ware mitgeteilt hat (das musst im Zweifel Du beweisen) oder 
    • b) zahlungsunfähig ist
      In beiden Fällen darf das Inkassounternehmen nach unserer Meinung eigentlich keine Inkassokosten abrechnen, da Inkassomaßnahmen hier keinen Erfolg versprachen und der Gläubiger – jedenfalls im ersten Fall – unmittelbar hätte klagen müssen. Auch ein Mahnbescheid ist gegen bestrittene Forderungen ist nach unserer Auffassung nicht statthaft (OLG Frankfurt, NJW-RR 1990-729). Das ist aber umstritten, und verschiedene Gerichte haben hier eine Erstattungsfähigkeit bejaht.

 

Ergebnis: Wenn alle Voraussetzungen oben erfüllt sind, muss du prinzipiell (also “dem Grunde nach”) die beim Gläubiger angefallenen „angemessenen“ Inkassokosten als Verzugsschaden ersetzen!  

Erstattungsfähigkeit der konkreten Kosten eines Inkassounternehmens der Höhe nach

Die zweite Frage ist, ob die Inkassokosten in der konkret geltend gemachten Höhe berechtigt sind. Für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die nicht titulierte Forderungen betreffen, sind nur Vergütungen erstattungsfähig, die die Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung nicht übersteigen (§ 4 Abs 5 RDGEG). Das bestimmt aber nur das Maximum an Inkassogebühren. Was im Einzelfall konkret erstattungsfähig ist, richtet sich v.a. nach den Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Inkassounternehmen. Viele Inkassounternehmen rechnen aber nach RVG ab, wobei folgende Gebühren und Kosten die wichtigsten sind (alphabetisch): 

  • Auslagen: Grundsätzlich sind allgemeine Geschäftskosten nicht gesondert abrechenbar, sondern v.a .mit der Geschäftsgebühr abgegolten (Göbel, 244 f). Bestimmte Kosten sind aber ausnahmsweise gesondert abrechenbar, z.B. EMA-Anfragen, Kosten der Aufenthaltsermittlung. Diese sind erstattungsfähig, allerdings muss das Inkassounternehmen die Höhe der Kosten nachweisen. Nach Anlage 1 zum RVG (Nr 7000-7008) können auch bestimmte Pauschalen erhoben werden, z.B. für Ausdrucke und Kopien. Eine Auslagenpauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen  von 20% der Gebühren – höchstens aber 20,00 € – ist ebenfalls zulässig. 
  • Einigungsgebühr: Eine Einigungsgebühr fällt vor allem bei Ratenzahlungs- Teilzahlungs- und Abfindungsvergleichen an, an denen das Inkassounternehmen mitgewirkt hat. Sie beträgt 0,7 * 50% des Gegenstandswerts.  Die Ratenzahlungsvereinbarung muss allerdings eine ausdrückliche Kostenübernahme durch den Schuldner enthalten, sonst kann das Inkassounternehmen keine Einigungsgebühr verlangen. Ausnahmsweise entfällt die Einigungsgebühr auch dann, wenn z.B. die Ratenzahlungsvereinbarung unter Einsatz unlauterer Mittel zustande kam. Ein Beispiel ist die Drohung mit Schufa-Einmeldung ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 28a BDSG; eine unzulässige Drohung mit Pfändungsmaßnahmen ohne Hinweis auf das Titulierungserfordernis, oder eine aus der Luft gegriffene Drohung mit Strafanzeige wegen “Eingehungsbetrugs”. Wird die Ratenzahlungsvereinbarung angefochten, da unlautere Mittel eingesetzt worden sind, wird keine Einigungsgebühr mehr geschuldet.
  • Geschäftsgebühr von 0,5 – 2,5 auf die Werte der RVG-Gebührentabelle. Seit dem 1.10.2021 dürfen für unbestrittene Forderungen bis zu 50 EUR höchstens 30 EUR verlangt werden.

Beispiel: Kauf von Büroartikeln im Wert von 100 EUR. Wird das Inkassobüro tätig, fällt die Geschäftsgebühr nach 2300 an. Abhängig von der Schwierigkeit oder Umfang des Falls kann der Gebührensatz von 0,5 bis 2,5 betragen. Mit einer 0,5 Gebühr fallen 24,50 EUR an, bei einer 1,3 Gebühr 63,70 EUR. Allerdings würden wir Gebühren, die deutlich über den 0,5-Gebührensatz hinaus gehen, i.d.R. nicht zahlen.  Mehr als 0,9 würden wir grundsätzlich erst einmal zurückweisen, sofern der Sachverhalt nicht extrem kompliziert war (ist er normalerweise aber nicht). Das sind bei einer Hauptforderung von unter 500 EUR also nur 44,10 EUR. Mehr nicht! 

  • Mahnbescheid: Wenn ein Inkassounternehmen einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen den Schuldner erwirkt, dürfen die Gebühren hierfür als Inkassokosten vom Schuldner eingefordert werden, jedoch nur bis zu einer Höhe von 25 Euro. Zusätzliche Kosten für den Vordruck und das Porto zum gerichtlichen Mahnverfahren dürfen nicht erhoben werden.
  • Mahnkosten: Für die erste Mahnung (durch das Unternehmen) dürfen grds. keine Kosten in Rechnung gestellt werden. Ab der 2. Mahnung sind jeweils höchstens 2-3 Euro zulässig (so z.B. OLG München, Urteil vom 28.07.2011, Az. 29 U 634/11, LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 18.12.2012, Az. 6 O 281/12, LG Hamburg vom 6.5.2014, Az. 312 O 373/13). Und das gilt natürlich auch nur, wenn der Gläubiger tatsächlich gemahnt hat.
  • Telefon- und Portokosten: Diese Auslagen können im Inkassoverfahren als zusätzliche Kosten geltend gemacht werden, aber nur bis zu einer Höhe von maximal 20 Euro (siehe oben Auslagen).
  • Umsatzsteuer: Ist grundsätzlich nicht abrechenbar. Macht das Inkassounternehmen zusätzlich 19 % Umsatzsteuer geltend, muss es den Nachweis erbringen, dass der Gläubiger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (z.B. Ärzte, Banken).
  • Vollstreckungskosten: Auch die Kosten für eine Zwangsvollstreckung hat der Schuldner zu tragen, wobei das zum Mahnbescheid Gesagte auch hier gilt.
  • Zinsen auf die Hauptforderung: Verbraucher zahlen maximal 5% über dem Basiszinssatz – frühestens ab dem Folgetag des Zugangs der ersten Mahnung.
  • Zustellungskosten: Wenn ein Inkassobüro einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung (z.B. eines Vollstreckungsbescheids) beauftragt, darf es die Zustellungskosten vom Schuldner verlangen, wenn diese Kosten entsprechend nachgewiesen werden.
Sonstige Kosten, können nicht geltend gemacht werden. Dazu gehören vor allem: „Phantasie“-Kosten bzw. „Phantasie“-Gebühren wie zum Beispiel: Kontoführungsentgelt, Reaktivierungsgebühr, Titulierungsvergütung, Vernunftappellgebühr sind nicht abrechenbar, da sich nach § 4 Abs. 1 RDG die Inkassokosten an den im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehenen Gebührentatbeständen orientieren müssen. 

Kosten-Doppelung durch Inkassounternehmen  plus Rechtsanwalt:
Bisher war es möglich (wenn auch umstritten), dass der Gläubiger vorgerichtlich bzw. für das gerichtliche Mahnverfahren neben dem Inkassounternehmen auch noch einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Unserer Ansicht nach war das schon immer ein Verstoß gegen das Schadensminderungsgebot. Seit dem 1.10.2021 hat der Gesetzgeber diese Praktik jedoch untersagt. Jetzt können nur noch Kosten in der Höhe verlangt werden, als wenn nur der Anwalt tätig geworden wäre (Ausnahme: Du bestreitest nach der Beauftragung des Inkassounternehmens die Forderung und das Bestreiten gibt Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts).

Gebühren bei “Eigeninkasso”: Treibt das Inkassounternehmen nach Forderungskauf “seine” Forderung selbst ein (“Factoring”), darf er dem säumigen Schuldner nur seinen tatsächlich entstandenen Sachaufwand in Rechnung stellen. Pauschale Mahnkosten dürfen dementsprechend den zu erwartenden konkreten Schaden nicht übersteigen. Nach herrschender Rechtsprechung beschränkt sich der Sachaufwand lediglich auf die Kosten für Papier, Kuvertierung und Porto. Allgemeine Verwaltungskosten, Personalkosten, Kosten für die EDV oder Bearbeitungsgebühren dürfen nicht berechnet werden. Das gilt aber nur, wenn das Inkassounternehmen eine Forderung endgültig gekauft (Factoring). Anders ist es bei der Abtretung “zum Zwecke der Einziehung” – dort gibt es grds. weiterhin die Möglichkeit, Inkassokosten geltend zu machen. Ein Problem ist dabei, dass du nur schwer erkennen kannst, ob eine Inkassozession oder Factoring vorliegt. In beiden Fällen besteht eine Abtretung, die Details kennen nur Inkassounternehmen und Anbieter (siehe BGH v. 24.10.2000 – XI ZR 273/99). 

Häufig ist auch die Kombination von Forderungsverkauf und “Konzerninkasso”. Konkret kauft eine Gesellschaft des Inkassounternehmens die Forderung und eine andere Gesellschaft macht die Forderung mit Inkassokosten geltend. Das ist nach unserer Meinung missbräuchlich, aber eine klare Entscheidung der Rechtsprechung gibt es bisher hierzu – ebenso wie zum Konzerninkasso – noch nicht. Die Beurteilung hängt auch stark vom Einzelfall ab, u.a. davon, was zwischen Inkassounternehmen und Anbieter zur Risikotragung vereinbart wurde, ob eine Abtretungserklärung als Anlage vorgelegt wurde und wann die geltend gemachten Kosten genau entstanden sein sollen. 

 

Es gibt noch weitere Fälle, in denen Inkassokosten ausnahmsweise nicht erstattungsfähig sind. Zum Beispiel, durch die Inkassounternehmen-Beauftragung “unnötig hohe Kosten” ohne vorherigen Hinweis entstanden sind. In vielen Fällen weisen Gläubiger auf die bevorstehende Beauftragung von RA oder Inkassounternehmen hin. In anderen Fällen kann im Einzelfall eine Prüfung des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 BGB sinnvoll sein. Wegen der Darlegungs- und Beweislast des Schuldners wird man hier aber selten zu einer Kostenminderung kommen (Göbel, Inkassokosten, S. 221 f). 

Quellen: Göbel, Inkassokosten, 2016 S 96 ff.; Hartung/Schons/Enders, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Kommentar, 2017; Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2017; Jäckle/Zimmermann, Prüfungsschema: Erstattungsfähigkeit, 2016 unter http://fsb-bremen.de/amfiles/Pruefungsschema_Inkassokosten _des_AK_InkassoWatch_Endfassung-15_04_2016.pdf 

Wie hilfreich war dieser Beitrag?

Klicke auf die Sterne um zu bewerten!

Durchschnittliche Bewertung 5 / 5. Anzahl Bewertungen: 2

Bisher keine Bewertungen! Sei der Erste, der diesen Beitrag bewertet.

Es tut uns leid, dass der Beitrag für dich nicht hilfreich war!

Lasse uns diesen Beitrag verbessern!

Wie können wir diesen Beitrag verbessern?